Leffin GmbH  -  Oppener Strasse 141  -  52146 Würselen  -  email: info@leffin.de
Allgemeine Geschäftsbedingungen Geltung der Bedingungen 1. Die Vertragsgrundlage für alle zwischen dem Auftraggeber und uns (Auftragnehmer) abgeschlossenen Bauverträge sind die beigefügten Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen, VOB Teil B in der jeweils gültigen Fassung sowie  sowie die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen.gelten auch für alle übrigen Verträge zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer, soweit sie sich nicht ausschließlich auf Bauverträge beziehen. Die Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Auftraggebers. 2. Für den Inhalt des Vertrages ist die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers - soweit eine solche nicht vorliegt - dessen Angebot maßgebend.   3. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen sind, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, nur annähernd maßgebend. Alle Eigentums- und Urheberrechte an dem Angebot und sämtlichen Unterlagen bleiben vorbehalten. Das Angebot und die Unterlagen dürfen ohne Genehmigung des Anbieters weder weitergegeben, veröffentlicht oder vervielfältigt noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden. 4. Das Angebot wird unter der Voraussetzung abgegeben, daß die beim Betrieb der Anlage verwendeten Medien nicht aggressiv sind. 5. Sämtliche Nebenarbeiten (z. B. Mauer-, Stemm-, Verputz-, Zimmermanns-, Erd-, Elektro-, Malerarbeiten) sind im Angebot nicht enthalten, sofern sie nicht in Positionen gesondert mit Menge und Preis aufgeführt sind. Falls sie vom Auftragnehmer ausgeführt werden, sind sie gesondert zu vergüten. 6. Montagen, die aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen ausgeführt bzw. wiederholt werden, sind gesondert zu vergüten. Bauvorlagen und behördliche Genehmigungen 7. Der Auftraggeber beschafft auf seine Kosten rechtzeitig die für die Ausführung und den Betrieb der Anlage erforderlichen Genehmigungen. Ist der Auftragnehmer ihm dabei behilflich, so trägt der Auftraggeber die dadurch entstehenden Kosten. Preise und Zahlungen  8. Die Preise des Angebotes gelten nur bei Bestellung der gesamten angebotenen Anlage, für ununterbrochene Montage und hieran anschließende Inbetriebsetzung. Sie verstehen sich zzgl. der Umsatzsteuer in der gesetzlich festgelegten Höhe. 9. Der Auftrag wird zu den vereinbarten Einheitspreisen abgerechnet, wenn nicht ein Pauschalpreis vereinbart ist. 10. Nicht veranschlagte Arbeiten werden nach den vom Besteller oder dessen Beauftragten bescheinigten Lohnstunden zuzüglich Auslösungen, Fahrtkosten und dem verbrauchten Material zu Tagespreisen berechnet. 11. Für Sonderbestellungen gilt eine grundsätzliche Abnahmeverpflichtung. 12. Der Auftragnehmer hat das Recht, nach Angebotsabgabe bis zur Fertigstellung eintretende Lohn- und Material-Preiserhöhungen mit einem angemessenen Gemeinkostenzuschlag in Rechnung zu stellen. 13. Vom Auftragnehmer nicht schriftlich anerkannte Gegenansprüche berechtigen den Besteller weder zur Aufrechnung noch zur Zurückhaltung der Zahlung. 14. Die Zahlungen sind sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug zu leisten. 15. Der Besteller hat für den Fall des Zahlungsverzuges 5 % Zinsen über dem basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen. Dem Besteller ist jedoch gestattet, dass dem Auftragnehmer ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder der Schaden des Auftragnehmers wesentlich niedriger ist als die Pauschale. Eigentumsvorbehalt 16. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. Bis dahin hat der Auftraggeber den Liefergegenstand gegen Feuer, Diebstahl, Wasser und sonstige Schäden zu versichern. Anderenfalls kann der Lieferer die Versicherung auf Kosten des Bestellers vornehmen. Bei nicht Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine gesteht der Besteller für sich - und soweit der Auftrag für einen Dritten erfolgte, für diesen - dem Auftragnehmer das Recht zu, mit Ausnahme der verlegten Rohrleitungen alle Anlagenteile, insbesondere Heizkörper, Heizkessel, Warmwasserbereiter, Brenner, Armaturen und sonstige Einrichtungsgegenstände, auch wenn sie bereits montiert sind, von den Leitungen zu trennen und wieder in seinen Besitz zu nehmen. Außerdem ist der Besteller in derartigen Fällen für die bereits geleisteten Montagekosten sowie die entstehenden Demontagekosten schadensersatzpflichtig. Weitere Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten. Montagen und Ausführungsfristen 17. Ausführungsfristen sind rechtzeitig zu vereinbaren. Für den Montagebeginn ist Voraussetzung, daß die Arbeiten am Bau soweit fortgeschritten sind, daß die Montage unbehindert durchgeführt werden kann. Die Ausführungsfrist beginnt erst mit der endgültigen Festlegung aller kaufmännischen und technischen Voraussetzungen für die Ausführung der Anlage und nicht vor der Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenden Genehmigungen. 18. Verschließbarer Aufenthalts- bzw. Lagerraum, Gerüste, Beleuchtung, Betriebsstrom, Wasser und Heizmaterial, auch für probeweise Inbetriebsetzung sind vom Auftraggeber kostenlos zur Verfügung zu stellen. 19. Bei Anfall von Schneid-, Schweiß- und Lötarbeiten hat der Auftragnehmer den Auftraggeber auf die damit verbundenen Gefahren hinzuweisen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer auf etwaige Gefahren (z.B. Feuergefährlichkeit in Räumen oder von Materialien) aufmerksam zu machen und alle Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Stellung von Brandwachen, Feuerlöschmaterial usw.) zu treffen. Gewährleistung 20. Bei Bauverträgen richten sich die Rechte und Pflichte der Vertragspartner bei Mängeln an der erbrachten Leistung nach § 13 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen, VOB Teil B (VOB/B) 21. Für die Lieferung von Gegenständen gelten nachfolgende Bestimmungen: a) Ist der gelieferte Gegenstand mit Mängeln behaftet oder entspricht nicht einer garantierten Beschaffenheit, wird der Auftragnehmer den Mangel nach seiner Wahl innerhalb angemessener Frist kostenlos entweder durch Nachbesserung oder Lieferung einer mangelfreien Sache beheben (Nacherfüllung). Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer dazu Zeit und Gelegenheit zu geben. Geschieht daies nicht oder werden Veränderungen oder Reparaturen an dem bemängelten Gegenstand vorgenommen, ist der Auftragnehmer von der Mängelhaftung befreit. b) Schlägt die Nacherfüllung fehl oder erfolgt nicht innerhalb einer dem Auftraggeber vom Auftragnehmer gesetzten angemessen Nachfrist, kann der Auftraggeber eine Minderung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. c) Von allen Mängelansprüchen ausgenommen sind Mängel, die durch unsachgemäße Bedienung oder Benutzung entstanden sind, sowie Teile, die dem natürlichen Verschleiß unterliegen. d) Die Gewährleistungsansprüche für gelieferte Gegenstände in Sinne des §438 Abs.1 Ziffer 3 BGB beträgt zwei Jahre. Die Verjährung beginnt mit der Ablieferung der Gegenstände. 22. Eine Gewähr entfällt, soweit bauseits zur Verfügung gestelltes Material für die Ausführung des Auftrages verwendet worden ist. 23. Eine Gewährleistung entfällt ferner, wenn ohne Einverständnis des Lieferers Änderungen bzw. Reparaturen an der Anlage oder den Einbau von Zusatzeinrichtungen aller Art ausgeführt werden oder wenn die Anlage vor Abnahme durch nicht berechtigte Personen in Betrieb gesetzt wird. 24. Ebenfalls von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden infolge mangelhafter Bauausführung, ungenügender Schornsteinanlage, Anwendung aggressiver Stoffe, unsachgemäßer Bedienung oder Behandlung, ferner Schäden, welche durch die besondere Beschaffenheit des Wassers bzw. anderer Medien, durch die Verwendung ungeeigneter Brennstoffe oder durch chemische, physikalische, insbesondere elektrische oder mechanische Einflüsse, durch natürliche Abnutzung und Nachlassen von Dichtungen entstehen sowie Frost- und Wasserschäden. 25. Sofern der Lieferer gleichwohl haftbar sein sollte, beschränkt sich seine Haftung in jedem Falle der Höhe nach auf die Deckungssumme seiner Haftpflichtversicherung. Haftung 26. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit - wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, - wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels oder Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder nach dem Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten gegenständen. Darüber hinaus haftet der Auftragnehmer wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auch bei leichter Fahrlässigkeit. In diesem Fall beschränkt sich die Haftung des Auftragsnehmers jedoch auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vernünftigerweise vorhersehbaren vertragstypischen Schaden. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten im gleichen Umfang für vom Auftragnehmer beauftragten Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Gerichtsstand  27. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Aachen. Es gilt das deutsche Recht. Verbindlichkeit 28. Der Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Punkte seiner Bedingungen verbindlich